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   VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18   

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https://dejure.org/2019,11985
VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18 (https://dejure.org/2019,11985)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.04.2019 - 9 S 1724/18 (https://dejure.org/2019,11985)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. April 2019 - 9 S 1724/18 (https://dejure.org/2019,11985)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 5 Abs 1 ZÄPrO, § 13 Abs 1 ZÄPrO, § 14 ZÄPrO
    Hinzuziehung eines Protokollführers zur mündlichen Prüfung im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzuziehung eines Protokollführers zur mündlichen Prüfung im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung; Verfahrensfehler nach der Approbationsordnung für Zahnärzte (-ZÄPrO )

  • rechtsportal.de

    Mündliche Prüfung; Protokoll; Inhalt des Protokolls; Nicht dem Prüfungsausschuss angehörender Protokollant; Unterbrechung; Nachfrage; Wertende Protokollierung; Einzelprüfer; Eigenverantwortliche Bewertung; Einfluss auf Bewertungsentscheidung

  • rechtsportal.de

    Hinzuziehung eines Protokollführers zur mündlichen Prüfung im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung; Verfahrensfehler nach der Approbationsordnung für Zahnärzte (-ZÄPrO )

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Hamburg, 23.04.2007 - 3 Bs 333/06

    Approbationsordnung für Zahnärzte - mündliche Prüfung im Rahmen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18
    Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung, dass der Einsatz einer Protokollantin in der zahnärztlichen Vorprüfung zulässig sei, u.a. unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 23.04.2007 - 3 Bs 333/06 -, juris) schlüssig und nachvollziehbar begründet.

    Gerade bei mündlichen Prüfungen und insbesondere Wiederholungsprüfungen, von denen das Bestehen der gesamten Prüfung abhängt und die die Anwesenheit des Prüfungsausschussvorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter ausdrücklich erfordern, kann es dabei für ihn naheliegen, das Prüfungsgeschehen genau zu dokumentieren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 19.05.2008, a.a.O.; zur Protokollführung in einer mündlichen Prüfung allgemein: vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 778; Beschluss vom 23.12.1993 - 6 B 19.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326; Beschluss vom 31.03.1994 - 6 B 65.93 -, DVBl. 1994, 641).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18
    Als "prozessuales Urrecht" sichert das rechtliche Gehör den Betroffenen insbesondere, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 408 f.; Senatsbeschluss vom 09.01.2012 - A 9 S 3429/11 -).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18
    Zur Darlegung eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht muss indes aufgezeigt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.12.2011 - 4 BN 38.11 -, juris, und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N., stRspr; Senatsbeschluss vom 25.02.2013 - 9 S 89/13 -).
  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18
    Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3 f.; BVerwG, Beschluss vom 29.10.2009 - 9 B 41.09 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 B 20.12

    Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18
    Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 4 B 20.12 -, juris m.w.N.).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 9 B 41.09

    Schlüssigkeit einer Rüge im Hinblick auf die Annahme eines induzierten Verkehrs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18
    Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3 f.; BVerwG, Beschluss vom 29.10.2009 - 9 B 41.09 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 01.12.2011 - 4 BN 38.11

    Zulässigkeit der Rüge eines Verfahrensmangels im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18
    Zur Darlegung eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht muss indes aufgezeigt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.12.2011 - 4 BN 38.11 -, juris, und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N., stRspr; Senatsbeschluss vom 25.02.2013 - 9 S 89/13 -).
  • LG Itzehoe, 27.02.2015 - 9 S 89/13

    Bereinigte Gesamtkosten können in Betriebskostenabrechnung eingestellt werden!

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18
    Zur Darlegung eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht muss indes aufgezeigt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.12.2011 - 4 BN 38.11 -, juris, und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N., stRspr; Senatsbeschluss vom 25.02.2013 - 9 S 89/13 -).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit -

  • BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05

    Prüfung; mündliche Prüfung; Begründung; Einwände; substantiierte Einwände;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09

    Approbationswiderruf; sexuelle Übergriffe; Feststellungen eines rechtskräftigen

  • BVerwG, 10.11.2011 - 5 B 29.11

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit Bestimmung des

  • BVerwG, 23.12.1993 - 6 B 19.93

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen an die

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 9 S 3071/88

    Prüfungsrecht: Bildung eines Bewertungsrasters; Korrektur durch Nichtmitglied

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2012 - 9 S 2143/11

    Abiturprüfung; Sachlichkeits- und Fairnessgebot; kritische Reaktion des Prüfers

  • OVG Sachsen, 14.10.2003 - 4 BS 221/03

    Eigenverantwortlichkeit, Leistungsbewertung, Wertungen Dritter, Zahnärztliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 19 A 295/21

    Berufungsantra; Staatsprüfung; Anwesenheit; Dritter bei Beratung; Unabhängigkeit

    vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2012 - VII R 41/11 -, BFHE 239, 280, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. April 2019 - 9 S 1724/18 -, juris, Rn. 11; Fischer/Jeremias/Dieterich, a. a. O., Rn. 373, 452.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 9 S 1637/20

    Keimfreiheit organischer Düngemittel

    Zur Darlegung eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht muss aufgezeigt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.12.2011 - 4 BN 38.11 -, juris und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N., stRspr; Senatsbeschlüsse vom 10.04.2019 - 9 S 1724/18 -, juris und vom 25.02.2013 - 9 S 89/13 -).
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